Tja, vor Fehlern ist niemand sicher – auch ich nicht. Wie Dietrich von Hase jetzt erläutert, brauchen Freiberufler, die ab und an mal was bei Ebay verkaufen, doch keine Angst zu haben, das Finanzamt könnte sie plötzlich als Gewerbetreibend einstufen. Grund für die irrige Annahme, dass dies passieren könnte, waren Urteile, mit denen Privatverkäufer bei Ebay plötzlich als Gewerbetreibende eingestuft wurden. So ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.09.2006, (AZ 103 O 75/06).
Und schnell entstand daraus eine kleine Ente, der verschieden Medien aufsaßen:
So das PC-Magazin: “Wer im großen Stil gebrauchte Artikel über Internetauktionshäuser verkauft und nicht als Gewerbetreibender angemeldet ist, muss mit finanziellen Konsequenzen rechnen.”
Und der Südwestrundfunk: “Internet-Verkäufer müssen Gewerbe anmelden”
Alles quatsch, sagt Hase nun und erklärt, dass es zwei unterschiedliche Definitionen von Gewerbe gibt:
- Die allgemein bekannte handelsrechtlich und steuerrechtlich definierte Unternehmereigenschaft, die eine gewinnorientierte, gewerbliche Tätigkeit voraussetzt und dem Handelsrecht, dem Einkommensteuerrecht und der Gewerbeverordnung unterliegt. Das ist die Definition, nach der Freiberufler und Gewerbetreibende unterschieden werden.
- Die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB, Die meist nur noch im Sinne des Verbraucherschutzes und des EU-Rechts angewendet wird: “Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt … Dies wird in der Rechtssprechung so ausgelegt, dass eine gewerbliche Tätigkeit auch bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden kann. Deshalb kann eben auch eine Privatperson in diesem Sinne zum Unternehmer werden, wenn sie eine größere Anzahl von gebrauchten Artikeln verkauft.
Das bedeutet für Hase in der Konsequenz:
Überschreiten die Ebay-Angebote eine gewisse Schwelle an Menge, Wert und Häufigkeit, kann man schnell als Unternehmer im zweiten Sinne (§14 BGB) eingestuft werden und hat damit deutlich höhere verbraucherrechtliche Pflichten als zuvor (mehr dazu folgt im nächsten Abschnitt. Dagegen bleibt man als Privatverkäufer trotz Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB weiterhin steuerfrei, denn man ist kein Gewerbetreibender im Sinne des Gewerbe- und Steuerrechts.
Die genaue juristische Argumentation des gut und verständlich geschriebenen Artikels finden Sie hier. Außerdem erläutert von Hase sehr ausführlich, worauf Verkäufer von gebrauchten Artikeln bei Amazon oder Ebay sonst noch zu achten haben:
www.akademie.de/fuehrung-organisation/online-handel/tipps/online-handel/als-ebay-verkaeufer-privat-oder-gewerblich.html?page=1