Berufebilder by Simone Janson

Journalist, Bestseller-Autor, Experte für neues Arbeiten am Institut für Kommunikation in sozialen Medien, Gründer von Berufebilder.de.

Simone Janson

Von: Simone Janson
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Master, Aufbaustudium, Zweitstudium

BAföG:
Berechnungsgrundlage für das Elterneinkommen

Berechnungsgrundlage ist dabei normalerweise die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Davon werden die Einkommen- und Kirchensteuer, pauschal festgesetzte Beträge für die soziale Sicherung (also insbesondere Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) sowie der Altersentlastungsbetrag. Bei selbst genutzten Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern können außerdem Sonderausgaben geltend gemacht werden.

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Master, Aufbaustudium, Zweitstudium

Vermögens-Anrechnung beim BAföG:
Wird das Vermögen der Eltern gewertet?

Wenn Sie schon länger im Berufsleben stehen, mag Ihnen das wie ein Witz vorkommen – aber tatsächlich wird bei normalen Studenten das Einkommen der Eltern angerechnet. Sie haben aber die Möglichkeit, sich fördern zu lassen, ohne das das Einkommen Ihrer Eltern angerechnet wird. In diesen Fällen wird dann nur Ihr Einkommen und Vermögen und ggf. das Ihres Ehegatten berücksichtigt.
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Master, Aufbaustudium, Zweitstudium

Wie hoch dürfen Einkünfte aus Ferien oder Nebenjobs sein:
Wann wird das BAföG gekürzt?

Seit August bzw. Oktober 2008 wird allen Auszubildenden ein gleich hoher Freibetrag von 255 Euro monatlich auf deren Einkommen eingeräumt. Bei abhängiger Beschäftigung bedeutet das zukünftig (weil man vom Einkommen zunächst noch Werbungskosten- und Sozialpauschale abziehen kann), dass man 400 Euro monatlich ohne Verluste beim BAföG verdienen kann. Bei ledigen, kinderlosen Auszubildenden, die ( neben den Einkünften aus Ferien- oder Nebenjobs ) keine Einkünfte erzielen, können folgende Beträge durch Ferien und Nebenjobs hinzuverdient werden.

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BAföG:
Aktualisierungsantrag

Bei der Berechnung der BAföG-Leistung kann auch das Einkommen Ihrer Eltern bzw. Ihres Ehepartners miteinbezogen werden- und zwar das Einkommen, das im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung verdient wurde. Da dies ungerecht ist, wenn sie die Einkommensverhältnisse der betreffenden Person plötzlich geändert haben (etwas durch Rente, Krankheit, Arbeitslosigkeit), haben Sie die Möglichkeit, einen Aktualisierungsantrag zu stellen. Überlegen Sie sich das aber gut: Wenn das BAföG-Amt den Antrag einmal bewilligt hat, können Sie Ihn nicht wieder rückgängig machen!

Beim Aktualisierungsantrag wird nun das voraussichtliche Einkommen während des Bewilligungszeitraum in die Rechnung miteinbezogen. Dieses wiederum können Sie nur schätzen, daher bekommen Sie Ihr BAföG dann auch nur unter Vorbehalt. Wenn dann endgültig feststeht, wie viel Ihre Eltern/Ihr Ehepartner verdient haben, wird endgültig berechnet, wie viel BAföG Sie hätten bekommen dürfen – und es kann sein, dass Sie noch Nachzahlungen bekommen oder aber zu viel gezahltes BAföG selbst zurückzahlen müssen. Für Schummeleien eignet sich dieser Antrag also auf keinen Fall!

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Definitionssache:
Was ist der Bewilligungszeitraum beim BAföG?

Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem Sie BAföG bekommen. Denn das BAföG wird immer nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt – eben den Bewilligungszeitraum. Zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ist ein Folgeantrag zu stellen, wenn eine Unterbrechung der Zahlungen verhindert werden soll.
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Master, Aufbaustudium, Zweitstudium

BAföG-Antrag:
So wirds gemacht

Ihren BAföG-Antrag sollten Sie möglichst frühzeitig stellen – Sie bekommen das BAföG nämlich erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, sofern Ihr Studium dann schon begonnen hat. Sie müssen den Antrag schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern stellen. So gehts:

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Master, Aufbaustudium, Zweitstudium

BAföG & Geld auf dem Konto:
Wird Ihr Vermögen angerechnet?

Besitzt der Auszubildende Vermögen, hat er es bis auf eine Rücklage von 5.200 EUR voll zur Finanzierung seiner Ausbildung einzusetzen. Ist der Auszubildende verheiratet und/oder hat er Kinder, erhöht sich der o. g. Freibetrag sowohl für den Ehegatten, als auch für jedes Kind jeweils um 1.800 EUR.

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