Im privaten Bereich entsteht beim Unternehmer oder Freiberufler immer die persönliche Einkommensteuer, unabhängig davon in welcher Rechtsform er sein Unternehmen betreibt. Daher müssen Sie dem Finanzamt Ihre Einkünfte Melden.
Lediglich die Einkunftsart und -ermittlung unterscheidet den Einzelunternehmer bzw. Personengesellschafter vom Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft.
Einzelunternehmer
Beim Einzelunternehmer unterliegt der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn der persönlichen Einkommensteuer. Ob es sich dabei um gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte handelt, ist insoweit zunächst ohne Bedeutung. Darüber hinaus kommt es für die Höhe des zu versteuernden Gewinns nicht darauf an, ob dieser Gewinn vom Unternehmer entnommen oder im Unternehmen zur Kapitalverstärkung (Thesaurierung) belassen wurde. Die Höhe der Einkommensteuer ist dabei von vielen Faktoren abhängig. Neben der Höhe des Gewinns spielen auch die Veranlagungsform (Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten) sowie andere Einkünfte eine gewichtige Rolle.
Gesellschafter einer Personengesellschaft
Der Gesellschafter einer Personengesellschaft wird bei der Einkommensteuer vergleichbar einem Einzelunternehmer behandelt. Der gewerbliche oder freiberufliche Gewinn der Personengesellschaft wird durch das Finanzamt in einem gesonderten Steuerbescheid festgestellt und auf die einzelnen Gesellschafter verteilt.
Gewinnanteil
Dieser Gewinnanteil ist vom jeweiligen Gesellschafter im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu versteuern.
Gewerbe
Bei gewerblichen Einkünften wird dem Gesellschafter neben dem zu versteuernden Gewinnanteil darüber hinaus die anteilige Gewerbesteuer der Personengesellschaft zwecks Anrechnung auf die eigene Einkommensteuer zugerechnet.
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
Bei Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften liegen in der Regel zwei steuerrelevante Einkunftsarten vor: einerseits die Bezüge aus der Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft und zum anderen die Dividenden oder Gewinnausschüttungen der Gesellschaft.
Bezüge
Die Bezüge aus der Geschäftsführertätigkeit stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Die von der Gesellschaft einbehaltene Lohnsteuer einschließlich der Nebenleistungen wird auf die persönliche Einkommensteuer des Gesellschafters angerechnet.
Dividenden
Dividendenzahlungen der Kapitalgesellschaft stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Da diese Zahlungen bereits der Körperschaft- und Gewerbesteuer auf der Ebene der Kapitalgesellschaft unterlegen haben, erfolgt die Versteuerung beim Gesellschafter nur zu 50 % des Ausschüttungsbruttobetrages (sog. Halbeinkünfteverfahren).
Von diesem Betrag (zuzüglich weiterer Zinsen und Dividenden) wird der Sparerfreibetrag abgezogen, so dass die Gewinnausschüttungen sogar vollständig einkommensteuerfrei bleiben können.
Kapitalertragssteuer
Die von der Kapitalgesellschaft vom Ausschüttungsbetrag einzubehaltende Kapitalertragsteuer wird bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Steuerbescheinigung auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 EStG).