Berufebilder by Simone Janson

Journalist, Bestseller-Autor, Experte für neues Arbeiten am Institut für Kommunikation in sozialen Medien, Gründer von Berufebilder.de.

Christian Arno

Von: Christian Arno
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Berufsbild

Übersetzung & Lokalisierung Lingo24:
Mit Online-Marketing vom Gästezimmer in die Vorstandsetage

Ich habe 2001 im Gästezimmer meines Elternhauses in Aberdeen, Schottland, mit Übersetzungen begonnen. Heute leite ich als Geschäftsführer das international Übersetzungsunternehmen Lingo24, das auf vier Kontinenten tätig ist.
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Simone Janson

Von: Simone Janson
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Frisch Gegründet

Neues Urteil des Bundesfinanzhofs:
Nicht nur Büro kann von der Steuer abgesetzt werden

Rückenwind bekommen zu Hause tätige Arbeitnehmer und Selbständige durch ein neues Urteil des Bundesfinanzhof vom 26. März 2009: Nicht nur die Kosten für ein Büro, sondern auch für ein Besprechungszimmer und andere ausschließlich beruflich genutzte Räume im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung können uneingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden, selbst wenn die Einrichtung bürofremde Ausstattungsmerkmale aufweist. Wichtig ist jedoch weiterhin:
Die Arbeitsräume sind nur dann absetzbar, wenn sie den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellen.

Worum geht es genau?

Der Kläger ist als Diplom-Ingenieur für seinen Arbeitgeber nichtselbständig tätig. Er ist dort für die Beratung, den Verkauf und die Betreuung zuständig. Seine Tätigkeit führt er ausschließlich von seinem Wohnsitz aus. Dabei handelt es sich um ein Zweifamilienhaus in der Größe von 216 qm, dessen Obergeschoss die Kläger zu Wohnzwecken nutzen.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2003) machten die Kläger neben Kosten für Arbeitsmittel (2 310 €) auch Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 3 325 € als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Bei dem Arbeitszimmer handelt es sich um die im Erdgeschoss des Zweifamilienhauses gelegenen Räume. Die ca. 70 qm große Etage, die bis 2001 von der Mutter des Klägers bewohnt worden war, besteht neben einem Eingangsbereich (3,6 qm) und Treppenhaus (8,4 qm) aus weiteren fünf Räumen, nämlich einem Büro (15,60 qm), einem Kaminzimmer (9,45 qm), einem Besprechungszimmer (13,50 qm), einem Archiv (9,80 qm) und einem Bad (9,90 qm).

Was sagt das Finanzamt?

Das Finanzamt (nachfolgend FA genannt) berücksichtigte die Kosten für das Arbeitszimmer gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) nur in Höhe von 1 250 €. Die Aufwendungen für Arbeitsmittel ließ das FA in Höhe von 677 € zum Abzug zu.

Im Einspruchsverfahren vertraten die Kläger die Auffassung, dass die das Arbeitszimmer betreffenden Kosten unbeschränkt abziehbar seien, da der Kläger das gesamte Erdgeschoss ausschließlich beruflich nutze. Anlässlich einer Ortsbesichtigung stellte das FA fest, dass eine private Nutzung des Erdgeschosses ausscheide. Ein überwiegender Wohncharakter sei in den Räumen nicht erkennbar. Dennoch wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.

Klage vor dem Finanzgericht

Die Klage vor dem Finanzgericht (nachfolgend FG genannt) Düsseldorf hatte allerdings nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht ließ Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von 1 271 € zum Abzug als Werbungskosten zu. Es kam zwar zu dem Ergebnis, dass das häusliche Arbeitszimmer entgegen der Auffassung des FA den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung des Klägers darstelle. Es sei jedoch nur bezüglich der als Büro und Archiv bezeichneten Räume davon überzeugt, dass diese ganz überwiegend als Arbeitszimmer beruflich genutzt würden. Hinsichtlich der übrigen Zimmer habe eine ausschließlich beruflich veranlasste Nutzung nicht festgestellt werden können, weil diese zahlreiche bürofremde Ausstattungsmerkmale aufwiesen, die Ausstattung somit in ihrem Gesamtcharakter einer typischen Büroausstattung nicht entspreche. Der Eingangsbereich und das Treppenhaus gehörten nicht zu den als Arbeitsraum genutzten Räumen. Denn sie dienten auch dem Zugang zum privaten Bereich im Obergeschoss. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 746 veröffentlicht.

Revision

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 17. September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2005 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 3 572 € bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

Die Feststellungen des FG ermöglichen keine Entscheidung dazu, ob die Aufwendungen für die nicht als häusliches Arbeitszimmer qualifizierten Räume gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbare Werbungskosten sind.

Häusliches Arbeitszimmer von Arbeitnehmern als Werbungskosten abziehbar?

Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz 3 der letztgenannten Vorschrift dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

a) Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge erfasst die Bestimmung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.

Quellen: ständige Rechtsprechung, s. etwa BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428; vom 2November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304). Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203.

Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Dies trifft u.a. auf als Lager, Werkstatt, Arztpraxis oder Ausstellungsraum genutzte Räume zu. Im Einzelfall ist das häusliche Arbeitszimmer von anderen beruflich oder betrieblich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen.

Quellen: BFH-Urteile vom 19. März 2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163; in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vom Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; vom 26. Juni 2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 77

b) Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (BFH-Urteil in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185). Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, so sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. Nach allgemeinen Grundsätzen ist aber zusätzlich erforderlich, dass die betreffenden Räumlichkeiten nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden (BFH-Urteile in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).

Begehrt der Steuerpflichtige den Werbungskostenabzug für mehrere in seine häusliche Sphäre eingebundene Räume, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich für jeden Raum gesondert vorzunehmen. Eine gemeinsame Qualifizierung kommt dann in Betracht, wenn die Räume eine funktionale Einheit bilden. Diese liegt aber nur vor, wenn verschiedene Räume nahezu identisch genutzt werden (BFH-Urteile in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203). Insoweit kann insbesondere auch ein als Archiv genutzter Raum unter Berücksichtigung seiner Ausstattung, Lage und Funktion als Teil des häuslichen Arbeitszimmers anzusehen sein (BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139).

Aufhebung der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf

Das FG ist teilweise von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif.

Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

a) Das FG ist aufgrund der Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Klägers zu Hause ist. Diese dem FG obliegende Tatsachenwürdigung (vgl. dazu Schmidt/ Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 19 Rz 60 Stichwort Arbeitszimmer) lässt keinen Rechtsfehler erkennen; sie ist daher für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).

Nach den weiteren Feststellungen des FG, die von den Klägern insoweit nicht in Frage gestellt werden, sind die nicht als häusliches Arbeitszimmer gewerteten und noch strittigen Räume nicht mit typischen Büromöbeln ausgestattet und erfüllen deshalb jeweils nicht die Funktion, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommt, so dass ein Abzug der entsprechenden Kosten nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG ausscheidet. Die Feststellungen des FG erlauben aber keine Entscheidung dazu, ob die auf diese Räume entfallenden Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sind. Dieser Frage ist das FG nicht nachgegangen.

Mehrere Räume als Arbeitszimmer

b) Wie dargestellt, kommt eine gemeinsame Qualifizierung mehrerer Räume als häusliches Arbeitzimmer nur in Betracht, wenn die Räume eine funktionale Einheit bilden. Das ist hier nicht der Fall. Der Senat kann allerdings nicht beurteilen, ob die in Frage stehenden Zimmer, wie von den Klägern geltend gemacht, anderweitig so gut wie ausschließlich beruflich, d.h. insbesondere für Kundenpräsentationen und Kundengespräche, genutzt werden. Das FG wird im zweiten Rechtsgang entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Dabei wird u.a. zu berücksichtigen sein, dass Zeiten der Nichtnutzung nicht der außerberuflichen Nutzung zugerechnet werden dürfen (BFH-Urteile in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; in BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463).

Zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen kann sich das FG aller verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel bedienen. Die Feststellungslast tragen, soweit es um den Aspekt der beruflichen Nutzung der Räume geht, die Kläger, denn es handelt sich im Hinblick auf den begehrten Abzug der durch die Nutzung veranlassten Werbungskosten um eine steuermindernde Tatsache (BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304). Die Feststellungslast für eine mehr als unerhebliche außerberufliche Nutzung trägt indes die Finanzbehörde (BFH-Urteil in BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463).

Ausschließliche berufliche Nutzung

c) Wird festgestellt, dass die noch im Streit befindlichen Räume so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werden, sind die durch die Nutzung veranlassten Aufwendungen einschließlich der noch im Streit befindlichen Kosten für die Arbeitsmittel als Werbungskosten abziehbar. Für die Berechnung der Raumkosten sind grundsätzlich die nicht unmittelbar zuzuordnenden Kosten im Verhältnis der Fläche dieser Räume zur Gesamtwohnfläche des Gebäudes unter Außerachtlassung der auf die häuslichen Arbeitszimmer entfallenden Fläche zu verteilen. Allerdings wird das FG zu prüfen haben, ob in Abhängigkeit vom Umfang der Nutzung der Räume für die variablen Kosten ein anderer Aufteilungsmaßstab erforderlich ist.

Simone Janson

Von: Simone Janson
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Einkommenssteuer und Betriebsausgaben für kleine Unternehmen

Logisch eigentlich: Sie müssen für Ihren Gewinn, sofern er über dem Grundsteuerfreibetrag von derzeit 7.664 Euro liegt, Einkommenssteuer abführen. Die Einkommenssteuer zahlen Sie persönlich, nicht Ihr Unternehmen. Doch was ist eigentlich der Gewinn und wie berechnet er sich für kleine Unternehmen, die keine Bilanzierung machen?

Informationen

Am Anfang steht das Einkommen aus Ihrer unternehmerischen Tätigkeit, für das Sie Einkommenssteuer zahlen müssen. Aber nicht nur dafür: Wenn Sie nicht nur mit Ihrem Unternehmen Geld verdienen, sondern auch mit Kapitalerträgen, Vermietungen und Nicht-Selbständigen-Tätigkeiten, müssen Sie auch das versteuern.

Bei der Steuererklärung müssen Sie Ihre Einkünfte für jede Einkunftsart einzeln aufführen und am Ende zusammenzählen. Der Clou dabei: Wenn Sie bei einer Einkunftsart Verluste gemacht haben, können Sie diese gegen Ihr Einkommen aus anderen Quellen aufrechnen.

Aber Achtung: Wenn ab 2009 die Abgeltungssteuer in Kraft tritt, dürfen Verluste aus der Veräußerung von börsennotierten Aktien oder sonstigen Anteilen an einer Körperschaft nicht mehr mit anderen Einkünften, auch nicht mit Zinsen oder Dividenden, sondern ausschließlich mit Gewinnen aus solchen Spekulationsgeschäften verrechnet werden.

Aus dem Einkommen berechnen Sie schließlich Ihren Gewinn – das so genannte zu versteuernde Einkommen. Und zwar, indem Sie vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und natürlich die Betriebsausgaben abziehen. Von dem, was dann als Gewinn übrig bleibt, sind 7.664 Euro im Jahr steuerfrei. Erst das, was darüber hinausgeht, muss versteuert werden.

Die Steuererklärung

Ein wesentlicher Unterschied zu den Steuerzahlungen für Arbeitnehmer besteht im Sinn und Zweck der Steuererklärung: Als Arbeitnehmer werden Ihnen jeden Monat automatisch die Steuern abgezogen und Sie holen sich die zu viel gezahlten Steuern am Jahresende mit der Steuererklärung wieder. Daher ist sie für Arbeitnehmer auch freiwillig.

Als Selbständiger geben Sie erst mit der Steuererlärung an, wie viel Sie eigentlich verdient haben. Daher müssen Sie diese auf jeden Fall abgeben. Nur wenn Sie unter dem Steuerfreibetrag liegen und Sie mit Ihrer selbständigen Tätigkeit mehr als 410 Euro im Jahr verdient haben, sind Sie von dieser Pflicht befreit.

Ihre Steuern zahlen Sie dann, wenn Sie vom Finanzamt den entsprechenden Steuerbescheid bekommen. Wenn Sie mehr als 200 Euro Steuern im Jahr zahlen, müssen Sie zukünftig vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen leisten. Die Höhe dafür legt das Finanzamt fest. Im nächsten Jahr können Sie die eventuell zu viel gezahlten Steuern dann wieder bei der Steuererklärung hereinholen – oder Steuern nachzahlen, je nachdem.

Wenn Sie nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind, besteht Ihre Steuererklärung in der Regel aus dem Formular Einkommensteuererklärung, dem Formular Anlage GSE zur Einkommensteuererklärung und der Gewinnermittlung auf dem Formular Einnahmenüberschussrechnung. Sie müssen die Erklärung für das Vorjahr unaufgefordert bis zum 3Mai beim Finanzamt abgeben. Wenn Sie einen Steuerberater haben, verlängert sich die Frist bis zum 30. September. Und Sie können Fristverlängerungen beim Finanzamt beantragen – dafür reicht einfach ein formloses Schreiben.

Noch geben die meisten Menschen Ihre Steuererklärung auf dem Papier ab. Die Formulare dafür gibt es in jedem Finanzamt oder auch zum Download bei der Bundesfinanzverwaltung. Inzwischen können Sie die Einkommensteuererklärung allerdings auch via Internet abgeben. In naher Zukunft soll das sogar zur Pflicht werden – wie sie heute schon für die Umsatzsteuererklärung besteht.

Was gilt als Betriebsausgaben?

Die Kardinalfrage bei jeder Steuererklärung lautet allerdings: Wie ermittle ich den Gewinn? Und was gilt als Betriebsausgabe? Dazu gibt es eigentlich eine ganz einfache Antwort: Der Gewinn ist der Betrag, der nach Abzug Ihrer Betriebsausgaben auf der Einnahmenüberschussrechnung steht. Und im Prinzip sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Erwirtschaftung Ihrer Einnahmen stehen, Betriebsausgaben. Private Ausgaben dürfen Sie hingegen nicht absetzen [...]

Den vollständigen Beitrag finden Sie bei unternehmer.de

Simone Janson

Von: Simone Janson
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Frisch Gegründet

Das ändert sich für Selbständige 2007 bei den Betriebsausgaben

Pendlerpauschale gekappt: Die Pendlerpauschale von 30 Cent für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gibt es künftig nur noch bei einer (einfachen) Entfernung von mehr als 20 Kilometern ab dem 2Kilometer.

Arbeitszimmer wird Privatsache: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gelten künftig nur noch dann als Betriebsausgaben, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Möglichkeit, für ein weniger genutztes Arbeitszimmer wenigstens 1.250 Euro im Jahr abzuziehen, gibt es ab 2007 nicht mehr.

Simone Janson

Von: Simone Janson
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Frisch Gegründet

Einkommenssteuer:
Was gilt als Betriebsausgabe?

Betriebsausgaben sind Kosten, die im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit entstehen. Wichtig: Die jeweilige Aufwendung muss beruflich und nicht privat sein. Mehr Informationen in meinem Skript (Download) sowie in meinem Inside-Paper.
Laufende Kosten – “ganz oder gar nicht”: Das Arbeitszimmer zu Hause, das zur Hälfte auch ein Gästezimmer ist, darf nicht zur Hälfte, sondern gar nicht abgesetzt werden. Auch bei einer Dienstreise plus Urlaub gilt: Wer private und beruflich veranlasst Kosten nicht trennen kann, muss die gesamten Reisekosten privat tragen. Ausnahmen: Von den Koten von Pkw, Telefon und PC wird bei gemischter Nutzung der Anteil der beruflichen Nutzung als Betriebsausgabe anerkannt. Anders bei langlebigen Anschaffungen: Die Kosten können abgesetzt werden, sofern sie nachweislich zu mehr als 10% beruflich genutzt werden. Bei privater Mitnutzung muss jedoch ein entsprechender Betrag als Betriebseinnahme verbucht werden. www.gesetze-im-internet.de/estg