Ich wundere mich immer wieder darüber, mit welchen kuriosen Urteilen sich Gerichte herumschlagen müssen: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte beispielsweise ein Urteil darüber zu fällen, ob die Honorare für einen Rechtsanwalt und einen Detektiv, die in Zusammenhang mit einem Unterhaltsprozess engagiert wurden, als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können.
Der Kläger hatte geltend gemacht, die Kosten seien unvermeidbar gewesen. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass es sich bei den Aufwendungen um eine völlig andere Angelegenheit gehandelt habe, die außerhalb des Scheidungsverfahrens stände. Daher bestände kein direkter Zusammenhang mit dem Scheidungsprozess. Das gelte sowohl für die Rechtsanwaltskosten in dieser Sache als auch für die damit zusammenhängenden Detektivkosten.