Berufebilder by Simone Janson

Journalist, Bestseller-Autor, Experte für neues Arbeiten am Institut für Kommunikation in sozialen Medien, Gründer von Berufebilder.de.


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Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Sozialversicherung bei Blog-Einnahmen im In- und Ausland

Bislang habe ich in meiner Serie verschiedene Verdienstmöglichkeiten für Blogs vorgestellt. Es wird nun Zeit, sich auch die rechtliche Seite anzuschauen: Muss man für Einnahmen aus Blogs Steuern abführen? Wie sieht das mit Sozialversicherung aus? Und was müssen bloggende Journalisten beachten?


In meinem Vortrag über Selbstmarketing für freie Journalisten letzte Woche beim Medienforum Mittweida konnte diese an sich wichtige Thema leider nur kurz anreisen. Und auch der Beitrag hier ist eher ein Überblicks-Kommentar mit vielen Links – das Thema ist einfach ziemlich komplex.

Steuertipps für Blogger vom Experten

Um so mehr habe ich mich dieses Woche gefreut, dass Steuerberater Rüdiger Schaar dieses Thema sehr ausführlich in einem wirklich guten Gastbeitrag auf mediadigital.de, dem Blog meiner Kollegin Ulrike Langer, behandelt hat. Darin geht er z.B. auch auf die steuerliche Behandlung von Leuten ein, die bei fester Anstellung nebenher bloggen.

Schaar, das Informationsportal  www.medienvorsorge.de und  für Freischreiber, den Berufsverband freier Journalistinnen und Journalisten, eine Hotline zu allen Fragen der Steuer und der Künstlersozialkasse, betreut, nimmt in dem Beitrag auch Stellung zur Umsatzsteuer von Social-Payment-Diensten.

Social Payments sind Umsatzsteuerpflichtig

Demnach sind deren Einnahmen, auch wenn sie aus dem Ausland überwiesen werden, dennoch in Deutschland umsatzsteuerpflichtig, und zwar mit 7%, wie der Experte sagt.

Nachdem ich nun gestern mit Ulrike Langer eine kurze, angeregte Diskussion bei Twitter über Umsätze aus dem Ausland geführt habe, war ich kurz ein wenig verwirrt, wie das denn nun mit Werbeeinnahmen z.B. von Google-Adsense oder Einnahmen via Paypal aussieht.

Einnahmen aus dem Ausland sind nicht gleich Einnahmen aus dem Ausland

Nach einigem Recherchieren und Nachdenken meine ich des Rätsels Lösung gefunden zu haben – ich lasse mich von Experten aber gerne eines besseren Belehren und würde diesen Beitrag dann auch entsprechend updaten:

Wenn ich das richtig verstanden haben, gilt das mit der Umsatzsteuerpflicht in Deutschland eben nur für Social Payment Dienste, weil hier zwar das Geld letztendlich aus dem Ausland kommt, die Leistung – also das Schreiben der Texte und das Bezahlen durch den Leser – aber in Deutschland erfolgt sind.

Umsatzsteuergesetz §3

Bei Werbeinnahmen hingegen erbringt man seine Dienstleistung hingegen für ein im Ausland ansäßiges Unternehmen, daher fällt die Umsatzsteuer auch dort an. Werbung ist in Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes  3 auch extra als sonstige Leistungen aufgeführt.

Weitere nützliche Informationen fand ich auf Meetnix. Der Artikel ist zwar von 2009 und 2010 wurde das Gesetz geändert, dieser Sachverhalt ist aber offenbar gleich geblieben. Mehr Informationen zu neuen/alten Regelung des Umsatzsteuergestzes bietet Mediafon, leider ohne explizit auf das Thema Werbung einzugehen.

Sozialversicherung

Ganz am Ende des Beitrags geht Schaar noch auf einen ganz anderen Punkt ein: Die Gewerbesteuerpflicht, die bei Werbung anfällt – wenn auch erst ab einem Nettogewinn von 24.500 Euro im Jahr.

Viel problematischer könnten für freie Journalisten, die über die Künstlersozialkasse versichert sind, die Werbeinnahmen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht sein: Schaar schreibt dazu: “Wenn die (Werbe)Schaltung über 4.800 Euro Gewinn im Jahr abwirft, entfällt der 50%-ige Zuschuss der Künstlersozialkasse zur Krankenversicherung. Ein Zuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt allerdings erhalten.”

Auch wenn ich dem grundsätzlich von der Logik her zustimmen würde, steht auf der Website der KSK etwas anderes:”9. Muss ich ein Gewerbe angemeldet haben, um in der KSK versichert zu sein?” Eine Gewerbeanmeldung ist für die Versicherungspflicht nach dem KSVG ebenso wenig Voraussetzung, wie sie ein Ausschlussgrund ist. (www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/kuenstler_und_publizisten/faqfuerkuenstlerundpublizisten.php)

Etwas ausführlicher behandelt mediafon.net den Aspekt Gewerbetreibende und KSK – und zwar hier.

Also vielleicht doch erstmal im Einzelfall bei der KSK nachfragen und die eigene Situation schildern?

Fazit

Man sieht an der Auflistung der Probleme, dass man als Blogger mit verschiedenen Einnahmequellen schnell zwischen allen Stühlen hockt, was Einkommenssteuer, Umsatzsteuer und Sozialversicherung angeht.

M.E. liegt das daran, dass die Gesetzeslage einfach um Lichtjahre der tatsächlichen beruflichen Realität vieler Menschen in diesem Land und der Internetentwicklung hinterherhinkt.

Achtung: Bitte an mich keine Fragen zu diesem Themenkomplex im Einzelfall stellen. Ich darf nur informieren, aber aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht persönlich beraten. Dafür gibt es Steuerberater und Berufsverbände. Danke!

Simone Janson
Autor: Simone Janson

Simone Janson ist Journalistin (u.a.für ZEIT-ONLINE, Süddeutsche oder Financial Times) und Expertin für neue Formen der digitalen Arbeit am Institut für Kommunikation in soziale Medien in Berlin. Sie war Vortragende und Lehrbeauftragte an diversen Hochschulen oder für die Mobility Logistics AG und betreibt mit Berufebilder.de das führende deutsche Blog zu Bildung & neuen Arbeitsformen im digitalen Wandel.

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Website: http://www.simone-janson.de

2 Kommentare

  1. Hallo Frau Jansen, bitte erlauben Sie mir zwei kurze Anmerkungen.

    Umsatzsteuer:
    Die Flattr-Einnahmen sind nach meiner Einschätzung in Deutschland umsatzsteuerbar und auch umsatzsteuerpflichtig, da das Geld von den Flattr-Nutzern gezahlt wird und nicht von Flattr selber. Flattr leitet die Zahlungen nur weiter und agiert insoweit wie eine “Bank”. Bei den Nutzern wird es sich in der Regel um in Deutschland ansässige Personen handeln bzw. um Privatpersonen. Insoweit unterliegen die Einnahmen der Umsatzsteuer in Deutschland.

    Bei den Werbeeinnahmen von ausländischen Unternehmern hingegen greift das Reverse-Charge-Verfahren. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuerschuld auf den im Ausland ansässigen Unternehmer übergeht und in Deutschland insoweit keine Umsatzsteuer anfällt.

    Künstlersozialkasse:
    Als KSK-Versicherter ist es möglich, neben den künstlerischen bzw. hier publizistischen Einkünften auch gewerbliche Einkünfte im begrenzten Umfang unschädlich zu erzielen. Bei einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 4.800 Euro entfällt allerdings der Zuschuss der Künstlersozialkasse zur Krankenversicherung. Ein Zuschuss zur Rentenversicherung wird weiter bezahlt, soweit der gewerbliche Gewinnanteil unter EUR 33.000,00 liegt.

    Der Fall eines Journalisten, der überwiegend Einkünfte aus der Vermietung von Werbeanzeigen erzielte, wurde sowohl durch das Landessozialgericht als auch das Sozialgericht in den Vorinstanzen negativ entschieden und dem Journalist der Zugang zur KSK verwehrt. Mittlerweile wurde allerdings die Revision vor dem Bundessozialgericht zugelassen. Es bleibt insoweit abzuwarten, wie die höchstrichterliche Entscheidung aussehen wird. Auf www.medienvorsorge.de werden wir hierüber umgehend nach der Entscheidung informieren.

    Viele Grüße, Rüdiger Schaar

  2. Simone Janson

    Hallo Herr Schaar,
    vielen Dank für Ihre erläuternden Anmerkungen, die uns sehr weiterhelfen. Das erklärt Vieles!
    Simone Janson

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