Die Gesetzesänderung wurde vom Bundestag sowie vom Bundesrat verabschiedet. Was noch fehlt, ist die Unterschrift des Bundespräsidenten. Solange diese noch fehlt, ist das Gesetz noch nicht in Kraft und überhaupt weiß keiner so richtig, ab wann die Neuregelung gilt. Und bis dahin kann (und sollte!) man noch nach der alten Regelung gründen.
Einschneidende Veränderungen
Denn die wohl die einschneidenste Veränderung des Gesetzes: Aus der bisherigen teilweisen Pflichtleistung wurde eine vollständige Ermessensleistung. Anders als bisher muss die Arbeitsagentur auch bei Erfüllung all dieser Voraussetzungen den Gründungzuschuss nicht gewähren – es handelt sich insoweit also um reines Ermessen der Arbeitsagentur.
Gefordert werden nun Gründungsüberzeugung und hohes Engagement gleich zu Beginn der Arbeitslosigkeit. Aber natürlich spielen auch die zur Verfügung stehenden Finanzmittel und die regional definierten Vorgaben und Ziele der Agentur bei der Bewilligung eine Rolle.
Alte und neue Regelungen
Was bleibt: Der Gründungszuschuss ist ein Betrag in Höhe Ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes I zum Lebensunterhalt. Er kann insgesamt 15 Monate lang gewährt werden.
Neu ist: In den ersten sechs Monaten (bisher neun!) erhalten Sie einen Zuschlag von 300 Euro/Monat für die soziale Absicherung. Sollte die Arbeitsagentur nach sechs Monaten Ihren Antrag noch einmal verlängern (siehe unten), wird für weitere neun Monate (bisher sechs!) nur noch der Zuschlag von 300 Euro/Monat für die soziale Absicherung gezahlt, nicht mehr aber der Betrag in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes I.
Wann können Sie den Antrag stellen?
Ihr Antrag hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn Sie zum Zeitpunkt der Gründung Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld beziehen oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt ist und darauf noch mindestens 150 Tage Anspruch haben.
Sicherheitshalber sollten Sie beim Gründungzuschuss folgendes Procedere einhalten: Wenn Sie die positive Stellungnahme der fachkundigen Stelle erhalten haben – und erst dann – sollten Sie sich selbständig machen, indem Sie Ihr Gewerbe beziehungsweise Ihre freiberufliche Tätigkeit anmelden.
Das Procedere
Denn mit der Anmeldung der Selbständigkeit endet automatische Ihre Arbeitslosigkeit und damit Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Erst wenn Sie die Anmeldung bei Gewerbe bzw. Finanzamt in der Tasche haben, können Sie damit zur Arbeitsagentur gehen und sie zusammen mit einem Exemplar des Businessplans, der Bescheinigung der Fachkundigen Stelle sowie dem eigentlichen Antragsformular einreichen. Die Arbeitsagentur entscheidet nun anhand der Unterlagen über Ihren Antrag.
Achtung: In dieser Zeit erhalten Sie keinerlei Bezüge.
Die Verlängerung
Wie bereits erwähnt, können Sie nach den ersten sechs Monaten noch einmal eine Verlängerung des Gründungszuschusses verlangen. Der beste Zeitpunkt sind zwei bis
drei Monate vor Ablauf der ersten sechs Monate.
Die Arbeitsagentur verlangt den Nachweis, dass in den ersten sechs Monaten »eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten« vorgelegen haben.
Nochmal zum Verständnis
Für den gesamten Gründungzuschuss besteht nun kein einklagbarer Rechtsanspruch mehr. Die Arbeitsagentur besitzt einen Ermessensspielraum und entscheidet für oder gegen eine Verlängerung anhand der Unterlagen, die Sie zum Beleg Ihrer Geschäftstätigkeit in den letzten sechs Monaten einreichen.
19. Januar 2012 um 14:47 Uhr
Ob die moderne Apparatemedizin Fluch oder Segen ist, relativiert sich sp
19. Januar 2012 um 19:49 Uhr
Inwiefern?