Grundsätzlich hat das Jobben während des Studiums keine Auswirkungen auf die studentische Kranken- und Rentenversicherung, wenn Sie unterhalb bestimmter Stundenzahlen bleiben. Der Krankenversicherung ist es dabei egal, wie viel Sie verdienen, so lang Sie genug Zeit haben, sich auf Ihr Studium zu konzentrieren – dann gelten Sie als ordentlicher Student.
Beim Jobben während des Semesters entscheiden der Verdienst oder der zeitliche Umfang darüber, ob Beiträge zur regulären Krankenversicherung für Arbeitnehmer fällig sind oder nicht. Im Folgenden sind alle denkbaren Möglichkeiten aufgeführt:

- Sie gehen während der Vorlesungszeit einer Beschäftigung von nicht mehr als 20 Stunden in der Woche nach: Es besteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Jedoch werden Beiträge zur Rentenversicherung fällig, wenn der Verdienst 400,- Euro im Monat übersteigt. Die Beiträge werden jeweils grundsätzlich zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Liegt der Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro (Gleitzone), wird der Arbeitnehmeranteil von einem linear abgesenkten Betrag berechnet. Innerhalb dieser Gleitzone werden die Beiträge zur Sozialversicherung mit einer Formel progressiv ermittelt. Dadurch zahlt der Arbeitnehmer weniger als seinen üblichen Anteil und erhält deshalb ein höheres Nettoentgelt. Die Besteuerung erfolgt individuell.
- Sie arbeiten während des laufenden Semesters an nicht mehr als 20 Wochenstunden und während der Semesterferien ohne Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit: Hier gilt das Gleiche wie oben.
- Sie üben während der Vorlesungszeit eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden wöchentlich aus: Jetzt werden auch Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig. Ausnahmen: Der Job ist von vorneherein auf maximal zwei Monate befristet oder aber so konzipiert, dass die Arbeit überwiegend an Wochenenden oder in den Abend- bzw. Nachtstunden gemacht wird.
- Sie haben im Laufe von 365 Tagen (Zeitjahr) mehrere Jobs mit einer Arbeitszeit von jeweils mehr als 20 Wochenstunden und sind insgesamt mehr als 26 Wochen beschäftigt: Jetzt sind Sie versicherungsrechtlich zum Arbeitnehmer geworden, der Studentenstatus tritt gewissermaßen zurück, an der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung gibt es nichts mehr zu deuteln.
- Arbeitnehmer, die neben ihrem festen Beschäftigungsverhältnis ein Studium aufnehmen, bleiben grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Es sei denn, das Arbeitsentgelt wird auf monatlich nicht mehr als 400,- Euro reduziert. Versicherungspflicht besteht ebenfalls, wenn Sie als Arbeitnehmer für die Dauer eines Studiums unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt beurlaubt werden – allerdings nur, wenn diese monatlichen Bezüge 400,- Euro überschreiten.
Egal, wie viel Geld Sie verdienen und wie viele Stunden Sie arbeiten, Sie sind, abgesehen natürlich von der studentischen Krankenversicherung, in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und brauchen keine Beiträge zu zahlen, wenn der Job auf die vorlesungsfreie Zeit befristet ist.
Bei der Rentenversicherung sieht es etwas anders aus. Hier gilt die Ausnahme, dass Sie nicht mehr als monatlich 400,- Euro verdienen dürfen. Dann gilt o.g. Regelung für geringfügig Beschäftigte.
Praktika:
Für Praktika, die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind, gibt es Sonderregelungen. Wer hingegen, wie die meisten, ein freiwilliges Praktikum ableistet, ist versicherungsfrei in der Rentenversicherung, und zwar unabhängig von der Höhe der Praktikumsvergütung. Hingegen bleibt er zum Studententarif krankenversichert (bzw. in der Familienversicherung), sofern für das Praktikum kein Entgelt gezahlt wird.
Bei Vollzeitpraktika während der Vorlesungszeit, die nicht vorgeschrieben sind, erlischt die studentische Krankenversicherung auch, wenn nichts gezahlt wird – dann wird ja nicht studiert! Dann gilt man steuer- und sozialversicherungsrechtlich als ganz normale Arbeitnehmer. Sofern eine Praktikumsvergütung vereinbart ist, muss der Arbeitgeber Sie beim Finanzamt melden und Lohnsteuer abführen, und bei der Krankenkasse Sozialversicherungsbeiträge abführen, Je nachdem wie hoch die Vergütung ist, greifen gegebenenfalls die Sonderregeln für Minijobs.
Im Überblick:
| Arbeitszeit |
Entgelt |
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung |
Rentenversicherung |
| unter 20 Stunden wöchentlich |
bis 400 Euro monatlich |
versicherungsfrei |
versicherungsfrei |
| unter 20 Stunden wöchentlich |
ab 400,01 Euro |
versicherungsfrei |
versicherungspflichtig (reduzierte Beiträge) |
| unter 20 Stunden wöchentlich |
über 800 Euro monatlich |
versicherungsfrei |
versicherungspflichtig |
| über 20 Stunden wöchentlich |
unter 800 Euro monatlich |
versicherungspflichtig (reduzierte Beiträge) |
versicherungspflichtig (reduzierte Beiträge) |
| über 20 Stunden wöchentlich |
über 800 Euro monatlich |
versicherungspflichtig |
versicherungspflichtig |
13. Januar 2010 um 17:33 Uhr
Ich bin 27 Jahre alt und Vollzeitstudent (ca. 30 SWS) . Neben meinem Studium bin ich nebenberuflich selbständig tätig, dafür wende ich pro Woche etwa 7 Stunden auf. Durch die Nebentätigkeit habe ich pro Monat Einkünfte von durchschnittlich etwa 200 Euro.
Kann ich mich trotzdem als Student krankenversichern lassen?
Vielen Dank für die Information.
14. Januar 2010 um 06:58 Uhr
Hallo Lucas,
danke für Ihre Frage. Aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes darf ich leider keine Rechtsfragen im Einzelfall beantworten.
Aber finden Sie die Antwort auf Ihre Frage nicht gleich zu Anfang des Artikels?
Gruß
Simone Janson
29. Juli 2010 um 13:27 Uhr
das stimmt so nicht, der krankenversicherung ist es egal wie viele stunden man arbeitet, sobald man mehr als 400 euro (4800 euro im jahr) verdient, muss man sich studentisch versichern.
29. Juli 2010 um 13:59 Uhr
Hallo Hanni,
danke für den Hinweis. Ich nehme an, dass sie noch unter 25 und damit in der Familienversicherung sind. Dann ist es tatsächlich so wie Sie sagen, bzw. wenn Sie keinen Minijob haben, dürfen Sie sogar nur 365 Euro monatlich verdienen. Näheres dazu hier: www.berufebilder.de/frisch-gegruendet/versicherung/krankenversicherung-in-der-familienversicherung-bei-minijob
Der Beitrag oben gilt aber für Leute, die bereits in der studentischen Krankenversicherung sind. Wenn die oben genannten Grenzen überschritten werden, bedeutet das, das man aus der vergleichsweise günstigen studentischen Krankenversicherung rausfällt. Überdies richtet sich die ganze Artikelserie, wie neben dem Beitrag rechts angezeigt wird, an Leute, die ein Aufbaustudium planen.
Ich geben zu, dass der Ausdruck versicherungsfrei für studentische Krankenversicherung da etwas missverständlich ist – ist aber ein Fachbegriff. Ich habe jetzt etwas ergänzt, um das etwas klarer zu machen.
Gruß
Simone Janson